Die Änderung der Provisionsregelung verunsichert Sie? Dann rufen Sie uns gerne an, oder senden Sie uns einfach eine Nachricht, wir nehmen umgehend mit Ihnen Kontakt auf und beraten Sie. Unser Kontaktformular finden Sie hier…

Wer zahlt die Dienstleistung?

Bisher gab es keine einheitliche Regelung für die Courtagezahlung. In Hamburg war es üblich, dass der Käufer die Kosten für eine professionelle Vermarktung trägt, obwohl sowohl Käufer, wie auch Verkäufer mit dem Immobilienmakler einen Vertrag geschlossen haben. Dieser Vertragsschluss erfolgte mit dem Verkäufer meist schriftlich in Papierform, mit dem Käufer meist durch konkludentes, also schlüssiges, Handeln, ohne dass ein Vertrag in Schriftform festgehalten werden musste. Im Dezember 2020 hat sich diese Regelung geändert. Der Makler schließt seit dem sowohl mit der Verkäuferpartei, wie auch mit der Käuferpartei einen schriftlichen Vertrag ab, bevor es zum Kaufabschluss kommt. Die Courtage wird sich ab diesem Zeitpunkt hälftig geteilt, wobei der Käufer in keinem Fall mehr als 50 % der Courtageleistung zu tragen hat. Auch wird der Käufer in Zukunft seine Courtagerechnung erst begleichen müssen, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Teil gezahlt hat. Wir stehen dieser Neuregelung äußert positiv gegenüber, sehen durchaus Vorteile darin und erörtern mit Ihnen gerne verschiedene Varianten. Bei einigen Objektarten gilt die neue Regelung nicht zwingend, wir beraten Sie da gerne!